DB Servicesgesellschaften: Umsetzung der Tarifverträge geklärt
10.03.2010 Die Tarifgemeinschaft TRANSNET/GDBA (TG) hat mit der Arbeitgeberseite die strittigen Fragen zu den neuen Tarifverträgen IFM/FZR und VD weitgehend geklärt. Nun gilt es, die Tarifverträge in den Betrieben korrekt anzuwenden.
Einvernehmlich geklärt wurde:
• Zuordnung zu den G- oder F-Tabellen
In die Fahrzeugreiniger (F)-Tabelle kommt jeder Arbeitnehmer, der im Bemessungszeitraum mindestens 70 Prozent Verkehrsmittelzulage erhalten oder überwiegend eine Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugreinigung hatte. Diese Tätigkeiten sind schriftlich festgehalten.
• Unterwegsreiniger (UWR)
Alle Unterwegsreiniger werden in die F-Tabellen eingeordnet.
• Auszahlung Entgeltausgleich
Arbeitnehmer in der Gebäudereiniger (G)-Tabelle haben Anspruch auf Zahlung der Differenz zur F-Tabelle, sobald sie mindestens eine
Schicht auf einem Fahrzeugreiniger-Arbeitsplatz eingesetzt sind. Dabei müssen nicht alle Stunden einer Schicht am oder im Fahrzeug gearbeitet werden.
• Anrechnung sonstiger Besitzstände (außerhalb ZÜ)
In der Vergleichsberechnung wird nur die ZÜ/ZÜ-K angerechnet. Sind doch andere Besitzstände angerechnet worden, wird die Anrechnung umgehend rückgängig gemacht.
• Anrechnung des Entgeltzuwachses ab 1. Januar 2010 auf die ZÜ/ZÜ-K
In der Vergleichsberechnung wird der Entgeltzuwachs, der durch Einführung des neuen Tarifvertrages zum 1. Januar 2010 entstanden ist, auf eine ZÜ/ZÜ-K angerechnet. Hierbei kann nicht zwischen den Erhöhungen aus der Entgeltstruktur und aus der Tabellensteigerung unterschieden werden, da eine einheitliche Betrachtung erfolgte. Das für die Tabellenerhöhung verwendete Volumen ergab sich unter Berücksichtigung der strukturellen Komponente, insbesondere des Mindestlohnes.
• Umstellung der monatlichen Auszahlung des Stundenlohnes bzw. Tabellenentgeltes und der variablen Zulagen
Die Auszahlung erfolgt ab 1. April 2010 auf Grundlage des Basis-TV. Neuer Zahltag ist damit der 25. des laufenden Monats. Die Umstellung erfolgt schrittweise:
15. März – Zahlung des Februarentgeltes + Zulagen Februar
15. April – Zahlung des Märzentgeltes + Zulagen März
25. April – Zahlung des halben Aprilentgeltes
25. Mai – Zahlung Maientgeltes + Zahlung des halben
Aprilentgeltes + Zahlung Zulagen April
25. Juni – Zahlung des Junientgeltes + Zulagen Mai
• Umgang mit Pfändungen und Unterhaltsansprüchen
Beim Einbehalt von Lohn ist rechtlich geklärt, dass immer nur der jeweilige Auszahlungsbetrag für die Freigrenzen relevant ist, nicht der Zuflussmonat. Im April erfolgt daher am 15. und 25. eine getrennte Betrachtung. Hingegen wird am Zahltag 25. Mai der gesamte Zahlbetrag erfasst.
Einzig strittig ist noch die Anrechnung der im Tarifvertrag VD aufgeführten Zulagen für Lokrangierführer, Wagenmeister und Rangierdienste auf eine ZÜ/ZÜ-K.
Wir halten dies für falsch, da diese Tätigkeiten gleich entlohnt werden sollten wie die entsprechenden Tätigkeiten in der Funktionsgruppe 2 des Konzerntarifvertrages. Deswegen auch die wortgleiche Übernahme der Tarifstellen in den TV VD. Wenn bei der Erhöhung der Rangierzulagen für Arbeitnehmer im Konzerntarifvertrag im Jahre 2008 keine Anrechnung auf eine ZÜ/ZÜ-K erfolgt ist, so muss dies nun auch für die Beschäftigten der DB Servicesgesellschaften gelten.





















