Februar 2003
12.02.2003
Steuertipps Februar 2003
Studium steuerlich voll absetzbar
Interessenten: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Zum 1.4.2003 werden die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse reformiert. Welche Auswirkungen die neue Regelung ab diesem Zeitpunkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben wird, erläutert die Oberfinanzdirektion Koblenz (S 2330 A - St 33 1) ausführlich in einer aktuellen Verfügung.
Die monatliche Entgeltgrenze wird für alle geringfügigen Beschäftigungs- verhältnisse von 325 EUR auf 400 EUR angehoben. Die bisherige Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden entfällt. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte pauschale Abgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 %, auf die Krankenversicherung 11 % sowie 2 % auf eine Pauschsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bei MiniJobs in Privathaushalten betragen die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers bleiben der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer außer Ansatz. Ab 1.4.2003 entfällt außerdem die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung sowie das Antragsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.
Bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und zwar in Höhe von 10 % für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, höchstens 510 EUR jährlich, 12 % für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, maximal 2.400 EUR im Jahr sowie 20 % bei Dienstleistungen durch Agenturen, höchstens 600 EUR jährlich. Das gilt allerdings nur, soweit die Aufwendungen nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen oder bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die genannten Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Diese Aufwendungen können auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird der Grenzwert von 400 EUR überschritten, führt dies zur Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 EUR gilt aber eine Sonderregelung für diese sog. Gleitzone. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten. Beim Arbeitnehmer hingegen steigen die Beiträge linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Arbeitslohn oberhalb von 400 EUR monatlich wird auch der Lohnsteuer unterworfen. Insoweit besteht keine Gleitzone. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von 800 EUR fällt allerdings in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Grundfreibeträge noch keine Lohnsteuer an. Auch versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 EUR bleibt allerdings anrechnungsfrei.
Beispiel:
Der allein stehende V verdient in seinem Hauptberuf als Einzelhandelsverkäufer 2.500 EUR brutto im Monat. Als Frühaufsteher ist er regelmäßig in einer Bäckerei beschäftigt und verdient monatlich 400 EUR hinzu.
Da das monatliche Entgelt 400 EUR nicht übersteigt, gehört Herr V ab dem 1.4.2003 zu den geringfügig Beschäftigten. Ab diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht mehr mit dem Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der Arbeitgeber hat ab 1.4.2003 folgende pauschale Abgaben zu leisten:
Entgelt 400 EUR
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (12 %) 48 EUR
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (11 %) 44 EUR
Pauschsteuer 8 EUR
Abgaben insgesamt 100 EUR
Durch die Pauschsteuer in Höhe von 2 % ist die auf den Arbeitslohn von Herrn V entfallende Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben daher bei seiner Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Ob Herr V neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weitere Einkünfte bezieht, ist für die Pauschalversteuerung unbeachtlich. Die bis zum 31.3.2003 erforderliche Besteuerung des Arbeitslohns nach Lohnsteuerklasse VI entfällt ab dem 1.4.2003.
Warengutscheine für Arbeitnehmer
Interessenten: ArbeitnehmerWarengutscheine, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind grundsätzlich steuerfrei, sofern sie 50 EUR monatlich nicht übersteigen. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg (S 2343 - 112/St 32) macht nun darauf aufmerksam, dass ab 1.4.2003 diese Freigrenze nicht mehr gilt, wenn auf dem bei einem Dritten einzulösenden Gutschein neben der Warenbezeichnung ein Höchst- oder Anrechnungsbetrag angegeben ist.
Warengutscheine, die der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einzulösen hat, stellen regelmäßig einen sog. Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 EUR bleiben dabei außer Ansatz.
Muss der Arbeitnehmer den Warengutschein, der über einen Euro-Betrag lautet und keine konkrete Sache bezeichnet, bei einem Dritten einlösen, so sind das Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge. Dieser Gutschein wird daher immer mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn behandelt. Ab dem 1.4.2003 wird nun auch ein Gutschein, der die Sache konkret bezeichnet, als Arbeitslohn behandelt, wenn zusätzlich der Wert in Euro angegeben ist, z.B. ein Gutschein über 40 Liter Benzin, höchstens für 50 EUR.
Behinderungsgerechter Umbau des Bades
Interessenten: alle SteuerzahlerBenötigt ein an multipler Sklerose erkrankter und auf den Rollstuhl angewiesener Patient eine behinderungsgerechte Dusche sowie eine entsprechende Toilette samt Waschmöglichkeit im Erdgeschoss seines Hauses, kann er die Kosten für den Umbau des Badezimmers als außergewöhnliche Belastung abziehen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (10 K 168/01) gilt das aber nur, wenn der Umbau wegen der eingetretenen Behinderung erfolgte. Die Problemfrage in diesem Fall lautete: Sind die Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau des Badezimmers als außergewöhnliche Belastung abziehbar, obwohl das Bad zuvor vollständig intakt und funktionsfähig war?
IDie Finanzrichter entschieden zugunsten des Behinderten, da der Umbau des Bades und der Austausch der sanitären Anlagen ausschließlich durch die Krankheit bedingt war. Der Umbau stellte lediglich eine Anpassung des Hauses an krankheitsbedingte Sonderbedürfnisse des Behinderten dar. Obwohl beim Umbau nicht mehr neue, aber voll intakte und funktionsfähige Gegenstände ausgetauscht wurden, erhielt der Patient auch keinen Gegenwert für seine Aufwendungen und war insoweit belastet. Denn er bekam nichts, was er nicht schon vorher besessen hatte.
Da gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurde, wird der Bundesfinanzhof (III B 121/02) die Sache in einiger Zeit endgültig entscheiden.
Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand
Interessenten: ArbeitnehmerDie Mehraufwendungen im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung können auch dann geltend gemacht werden, wenn sich innerhalb der Wohnung am Heimatort des Arbeitnehmers nicht die üblichen Nebenräume wie Bad, Toilette und Küche befinden. So hat das Finanzgericht München (1 K 3262/00) entschieden.
Dem Richterspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer bewohnte auf dem elterlichen Anwesen zusammen mit seiner Schwester ein Haus, das durch eine Grundmauer mit dem Elternhaus verbunden war. Er bewohnte das Obergeschoss, seine Schwester das Erdgeschoss. Die Wohnungen hatten je eine Küche und einen großen Schlaf- bzw. Wohnraum. Eine Toilette mit einer Dusche befand sich außerhalb der Wohnungen im Erdgeschoss. Da der Arbeitnehmer auch an seinem Beschäftigungsort wohnte, machte er die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung - Unterkunftskosten und Wochenendheimfahrten - als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung jedoch nicht an, da der Arbeitnehmer mangels eines eigenen Bades bzw. einer Toilette keine Wohnung bewohnte und damit keinen eigenen Hausstand führte.
Das Finanzgericht entschied dagegen, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Die vom Arbeitnehmer an seinem Heimatort genutzte Wohnung ist nach Ansicht der Richter als eigener Hausstand anzusehen. Allein die Tatsache, dass ein von zwei Parteien bewohntes Haus nur eine zentrale Sanitäreinrichtung hat, steht bei ansonsten getrennten Wohnungen einer jeweils eigenen Haushaltsführung grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist nur, dass die Einrichtung allen Bewohner gleichermaßen zur Verfügung steht.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (VI R 82/02) wird daher in einiger Zeit eine endgültige Entscheidung treffen.
Überlassung von Mahlzeiten: Arbeitslohn?
Interessenten: Arbeitnehmer, ArbeitgeberGewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei außergewöhnlichen Arbeitsspitzen Mahlzeiten in einem Restaurant während oder nach der Arbeit, so liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Hamburg (VI 226/99) hervor.
In diesem Fall stellte sich die folgende Frage: Führt die Erstattung von Verpflegungskosten durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer Überstunden zur Bewältigung eines kurzfristigen erhöhten Arbeitsanfalls leisten?
Die Finanzrichter entschieden, dass die gemeinsamen Mahlzeiten der Beschleunigung der Arbeit dienten, weil während des Essens ein Austausch über die jeweiligen Projekte stattfinden und der Arbeitsablauf dadurch gefördert werden konnte. Das gilt unabhängig davon, ob die Mahlzeiten den Arbeitsablauf in den Abendstunden unterbrachen oder abgeschlossen haben. Zudem handelte es sich um einfache Mahlzeiten in schlichten Restaurants. Der Überlassung der Mahlzeiten war auch kein Belohnungscharakter beizumessen und lag im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Beschleunigung der Arbeit. Übernimmt der Arbeitgeber dagegen die Kosten der Taxifahrten für den Heimweg der Arbeitnehmer, so führt das grundsätzlich in voller Höhe zu Arbeitslohn.
Zweitwohnungssteuer für Ferienwohnung
Interessenten:Haus- und GrundbesitzerDie gezahlte Zweitwohnungssteuer für eine an wechselnde Gäste vermietete Ferienwohnung kann für Zeiten der Vermietung und des Leerstands als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof (IX R 58/01) klargestellt. Problematisch war hier, ob die Zweitwohnungsteuer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist, wenn die Ferienwohnung an Feriengäste vermietet wird, zeitweise auch leer steht, aber nie von den Eigentümern selbst genutzt wird.
In letzter Instanz entschied der Bundesfinanzhof zugunsten der Wohnungseigentümer. Grundsätzlich gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle diesbezüglich anfallenden Kosten. Dazu zählt auch die gezahlte Zweitwohnungssteuer für eine Ferienwohnung, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Zeiten, in denen die Wohnung leer steht, sind nicht der Selbstnutzung zuzurechnen. Denn in diesem Fall wird die Ferienwohnung für die Vermietung bereitgehalten. Da die Eigentümer die Ferienwohnung im Streitjahr weder selbst genutzt noch sich die Selbstnutzung vorbehalten haben, ist die für dieses Jahr gezahlte Zweitwohnungssteuer voll abziehbar.
Fehlende Steuernummer auf Rechnungen
Interessenten: UnternehmerUnternehmer, die ihre Steuernummer auf Rechnungen nicht angeben, müssen nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz (S 7280 A - St 44 5) mit nachteiligen Folgen rechnen. Und das, obwohl das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben (IV B 7 - S 7280 - 151/02) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Die Nichtangabe der Steuernummer darf nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Koblenz jedoch nicht ohne jegliche Folgen bleiben. Wenn ein Unternehmer ab 1.7.2002 in Rechnungen seine Steuernummer nicht angibt, so kann das den Verdacht begründen, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, z.B. die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers oder die abgerechnete Leistung, nicht vorliegen. In solchen Fällen wird der Vorsteuerabzug bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit versagt. Zudem kann die Finanzverwaltung die gesetzlich auferlegte Pflicht des Unternehmers, die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer in der Rechnung anzugeben, mit Zwangsmitteln - z.B. Zwangsgeld - durchsetzen.
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