März 2003
12.03.2003
Steuertipps März 2003
Spendennachweis
Interessenten: alle SteuerzahlerZukünftig erkennen die Finanzämter die abgestempelte Durchschrift des Überwei-sungsbelegs nicht mehr als Nachweis für eine Spende an, da daraus nicht ersichtlich ist, ob die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (S 2223 A - St 314) hin.
Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke sowie Mitgliedsbeiträge, die nicht zu einer Gegenleistung berechtigen, können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für den steuerlichen Spendenabzug ist eine Spendenbestätigung. In bestimmten Fällen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag hervorgehen.
Bisher haben die Finanzämter auch eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Da aus diesen Belegen jedoch der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar ist und die Banken außerdem immer mehr dazu übergehen, Überweisungsdurchschläge nicht mehr abzustempeln oder den Kunden einen Stempel zur Verfügung stellen, mit dem sie die Durchschläge selbst abstempeln können, wird aufgrund des darin liegenden Missbrauchspotenzials zukünftig in den Überweisungsdurchschlägen kein geeigneter Spendennachweis mehr gesehen. Wer Spenden geltend macht, muss als Nachweis den Kontoauszug vorlegen. Ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" genügt ebenfalls.
Kinderfreibetrag: eigene Einkünfte des Kindes
Interessenten: alle SteuerzahlerOb Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Gewährung des Kinderfreibetrags haben, wenn das Kind eigene Einkünfte und Bezüge erzielt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt (S 2282 A - 22 - St II 23) in einer Verfügung anhand zahlreicher Beispiele näher erläutert.
Ein volljähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Dieser beträgt für 2002 und 2003: 7.188 EUR, für 2004: 7.428 EUR und ab 2005: 7.680 EUR. Gesetzlich geregelt ist nun, dass zu den Bezügen u.a. auch Einnahmen in Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Sparerfreibetrags gehören.
Beispiel: Das 22-jährige Kind macht eine Berufsausbildung und erhält dafür im Jahr 2002 7.000 EUR. Außerdem hat es Zinseinnahmen von 2.000 EUR. Die Werbungskosten übersteigen die Pauschbeträge nicht. Das Kind hat die folgenden Einkünfte und Bezüge, die einem Kindergeldanspruch der Eltern entgegenstehen können:
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 7.000 EUR
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.044 EUR
= schädliche Einkünfte 5.956 EUR
Einnahmen aus Kapitalvermögen 2.000 EUR
- Werbungskosten-Pauschbetrag 51 EUR
- Sparer-Freibetrag 1.550 EUR
= schädliche Einkünfte 399 EUR
Durch den Sparer-Freibetrag steuerfrei bleibende Kapitaleinnahmen 1.550 EUR
- Kostenpauschale 180 EUR
= schädliche Bezüge 1.370 EUR
Summe der schädlichen Einkünfte und Bezüge 7.725 EUR
Der Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR ist überschritten, so dass die Eltern kein Kindergeld erhalten.
Der Grenzbetrag ermäßigt sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag an keinem Tag vorliegen (= Kürzungsmonate), um ein Zwölftel. Auch bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf den Zeitraum entfallen, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bei der Berechnung der maßgeblichen Grenze außer Betracht. Bei Monaten, in denen die Voraussetzungen nur zum Teil vorliegen, werden die Einkünfte und Bezüge zukünftig anteilig angesetzt.
Der Jahresgrenzbetrag umfasst die Kosten für die Lebensführung eines Kindes, nicht dagegen einen Ausbildungsmehrbedarf (besondere Ausbildungskosten). Besondere Ausbildungskosten eines Kindes sind Aufwendungen, die bei der Einkünfteermittlung als Werbungskosten abzuziehen wären. Sie mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes.
Beispiel: Das ganzjährig studierende Kind erzielt in 2002 aus einem Nebenjob Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von 9.000 EUR. Die Werbungskosten überschreiten den Pauschbetrag nicht. Die Aufwendungen für das Studium (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Bücher) betragen 900 EUR.
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 9.000 EUR
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.044 EUR
= Einkünfte 7.956 EUR
- besondere Ausbildungskosten 900 EUR
= schädliche Einkünfte 7.056 EUR
Der Grenzbetrag von 7.188 EUR wird nicht überschritten, sodass das Kind berücksichtigt wird.
Sonderzuwendungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die während der Berufsausbildung zufließen, entfallen zeitanteilig auf alle Ausbildungsmonate. Erhält das Kind die Sonderzuwendung zu einem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds oder des Kinderfreibetrags nicht vorliegen, wird sie nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes gerechnet.
Beispiel 1: Das Kind befindet sich das gesamte Jahr über in einer Ausbildung und vollendet im Juni das 18. Lebensjahr. Es erhält im Juli Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld.
Anspruchszeitraum ist lediglich der Zeitraum Juli bis Dezember. Die Monate Januar bis Juni sind Kürzungsmonate, da für ein noch nicht volljähriges Kind die eigenen Einkünfte und Bezüge unerheblich sind. Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld werden folglich nur zur Hälfte berück-sichtigt.
Beispiel 2: Das 20-jährige Kind beendet am 5.7. seine Ausbildung und wird im Anschluss als Arbeitnehmer übernommen. Am 15.7. erhält es Urlaubsgeld.
Kürzungsmonate sind die Monate August bis Dezember. Eine Anrechnung kommt jedoch nicht in Betracht, da die Sonderzuwendung zu einem Zeitpunkt ausgezahlt wird, in welchem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Spekulationsgewinne: Freigrenze auch bei Verlustrücktrag
Interessenten: alle SteuerzahlerDie Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 512 EUR (bis 2002: 1.000 DM) ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (2 K 1545/02) auch beim Rücktrag von Verlusten zu berücksichtigen. Das heißt: Führt ein Verlustrücktrag zum Unterschreiten der Freigrenze, dann ist der verbleibende Gewinn steuerfrei.
Private Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte) liegen vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre liegen oder andere Wirtschaftsgüter, insbesondere Wertpapiere, innerhalb eines Jahres wieder verkauft werden. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn weniger als 512 EUR (bis 2002: 1.000 DM) im Kalenderjahr betragen hat. Der Gewinn ist dabei nach Ansicht der Finanzrichter unter Berücksichtigung eines eventuellen Verlustrücktrags zu ermitteln. Erst danach ist über die Freigrenze zu entscheiden. Nur wenn die Freigrenze überschritten wird, unterliegt der Gewinn in voller Höhe der Besteuerung.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (IX R 13/03) wird deshalb in einiger Zeit eine endgültige Entscheidung treffen.
Vermietung an die Eltern
Interessenten: Haus- und GrundbesitzerWer sein Haus zu den üblichen Bedingungen an seine Eltern vermietet, kann Verluste aus der Vermietung seines Hauses auch dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er selbst das Haus seiner Eltern unentgeltlich bewohnt. Das hat der Bundesfinanzhof (IX R 5/00) vor kurzem klargestellt.
Im Streitfall kaufte der Sohn ein Haus, das er an seine Eltern zu einem üblichen Mietzins vermietete. Das Haus der Eltern bewohnte der Sohn seitdem unentgeltlich. Den geltend gemachten Verlust aus der Vermietung seines Hauses an die Eltern erkannte das Finanzamt mit der Begründung nicht an, dass das Mietverhältnis auf einem Gestaltungsmissbrauch beruhte. Denn ein verständiger Eigentümer hätte sein Wohnhaus nicht - wie hier die Eltern - mit dem eines anderen getauscht, um dort Miete zu zahlen und für das eigene Haus zugleich auf Mieteinnahmen zu verzichten.
Anders sah die Sache der Bundesfinanzhof. Für die Frage des Missbrauchs steuerlicher Gestaltungen kommt es nicht auf das Verhalten der Eltern bei der unentgeltlichen Überlassung ihres Hauses an den Sohn an. Entscheidend ist allein, ob die Überlassung des vom Sohn gekauften Hauses an die Eltern anders als durch entgeltlichen Mietvertrag hätte gestaltet werden müssen. Da der Sohn nicht verpflichtet war, seinen nicht unterhaltsbedürftigen Eltern das Haus unentgeltlich zu überlassen, gab es keine steuerlich angemessenere Form. Auch unter dem Blickwinkel sog. Überkreuzvermietungen konnten die obersten Finanzrichter keinen Rechtsmissbrauch erkennen. Die gegenseitige Nutzungsüberlassung zielte nämlich nicht darauf ab, Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wechselseitig abziehen zu können, denn für das vom Sohn bewohnte Haus der Eltern wurden keine Werbungskosten geltend gemacht.
Anbau an Altbau
Interessenten: Haus- und GrundbesitzerWer an einen Altbau ein neues Gebäude anbaut und vorhandene Wohnräume im Dachgeschoss des Altbaus in den Anbau einbezieht, stellt eine neues Wohnhaus her und hat damit Anspruch auf die volle Wohneigentumsförderung (höchstens 2.556 EUR). So hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (5 K 217/00) rechtskräftig entschieden.
In diesem Fall stellte sich die folgende Frage: Kann ein Bauherr, der an ein vorhandenes Haus einen Gebäudekomplex mit Erd- und Dachgeschoss errichtet und diese Räumlichkeiten mit den Dachgeschossräumen des Altbaus zu einer Wohnung verbindet, für diesen abgeschlossenen - angebauten - Neubau die volle Förderung beanspruchen (höchstens 2.556 EUR, bis 2002: 5.000 DM), oder kann ihm die Eigenheimzulage nur für einen Ausbau bzw. eine Erweiterung gewährt werden (höchstens 1.278 EUR, bis 2002: 2.500 DM)?
Die Finanzrichter entschieden, dass dem Bauherrn die volle Eigenheimzulage zu gewähren ist. Denn bei dem Anbau handelt sich nicht nur um die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung, sondern um eine neue Wohnung. Zwar hat der Bauherr die neue Wohnung nicht durch die Errichtung eines Neubaus auf unbebautem Grund und Boden errichtet. Er hat aber eine Wohnung durch die Errichtung eines an den Altbau angebauten Neubaus unter Einbeziehung bereits vorhandener Wohnräume im Dachgeschoss des Altbaus hergestellt. Durch die Baumaßnahme ist eine zusätzliche, d.h. bisher nicht vorhandene Wohnung entstanden, wobei die neuen Räume die Hauptsache sind.
Eigenheimzulage: Kinderzulage bei Einzug nur in das Folgeobjekt
Interessenten:Haus- und GrundbesitzerEltern können im Jahr des Umzugs Kinderzulage für das Erstobjekt beanspruchen, auch wenn das Kind nie im geförderten Erstobjekt gewohnt hat, sondern nur in das Folge-objekt einzieht. Das haben die Niedersächsischen Finanzrichter (8 K 114/01) rechtskräftig festgestellt.
Dem Richterspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar wohnte zunächst zu-sammen mit dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung. Dafür erhielten sie Eigenheimzula-ge sowie Kinderzulage für ein Kind. Mitte des Jahres zogen sie in das von ihnen errichtete Einfamilienhaus um. Der Sohn des Ehemanns aus erster Ehe zog ebenfalls in das Haus ein. Daraufhin beantragten die Ehegatten Kinderzulage für zwei Kinder. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Sohn des Ehemanns nie in der bereits geförderten Wohnung gewohnt hatte.
Grundsätzlich setzt die Gewährung der Kinderzulage voraus, dass in dem betreffenden Jahr des Förderzeitraums ein Elternteil für das Kind Kindergeld erhält und das Kind zu seinem Haushalt gehört oder gehört hat. Das Finanzgericht entschied hier zugunsten der Ehegatten und sprach ihnen die zweite Kinderzulage zu. Denn der Gewährung der Kinderzulage steht nicht entgegen, dass der Sohn nie in der geförderten Wohnung (Erstobjekt) gewohnt hat, sondern direkt in das Haus (Folgeobjekt) eingezogen ist. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen für die Kinderzulage zu irgendeinem Zeitpunkt des betreffenden Jahres vorlagen. Und das war ab Mitte des Jahres der Fall.
Diese Website ist barrierefrei. Das kann unter Umständen Auswirkungen auf die
Darstellung unserer Webseiten auf Ihrem Browser haben.
» Weitere Infos!















